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Seit den 50er Jahren beherrschte IBM mit seinen Mainframes (Großrechnern) den Hardwaremarkt. Man kann Parallelen zu heutigen Ereignissen sehen... zumindest missbrauchte auch damals IBM seine Vormachtstellung und diktierte das Geschehen rund um Hard- und Software. Die Konsequenz war, dass nahezu jede Hardware und nahezu jedes Stück Programm aus der firmeneigenen Schmiede stammte und andere Anbieter keinen Fuß in diesem Marktsegment fassen konnten. Auch damals schob erst das Gesetz einen Riegel vor die Machenschaften von IBM. Im so genannten Antitrust-Gesetz wurde IBM 1972 in eine Hardware- und eine Softwarefirma aufgeteilt. Die Phase gilt als der eigentliche Beginn der Ära der Softwareindustrie.
Der simple Vergleich versucht die gängigsten Lizenzmodelle unter Aspekt ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber zu stellen. »Nichts kosten« besagt allerdings nur, dass die Software kostenlos erhältlich ist, es sagt nichts über die Folgekosten während der Nutzung aus.
Wir sind keine Juristen und haben weder die Muße noch die Fähigkeiten hinter jeder Formulierung der Gesetzeshüter die Variationen zur Auslegung zu erkennen und auszunutzen. Was wir hier zum besten geben, sollte als bloße Zusammenfassung der relevanten deutschen Gesetztestexte verstanden werden.
GPL und LGPLDie Gnu General Public License und Gnu Library General Public License unterscheiden sich nur in Details. So soll nur auf erstere genauer eingegangen und die Änderungen bez. der Software-Bibliotheken im Anschluss kurz genannt werden. Das Wesen beider, von der Free Software Foundation ins Leben berufener Lizenzformen offenbart sich schon in den einleitenden Worten:
Lizenzen der meisten Softwareprodukte zielen darauf ab, dem Nutzer die Freiheit der Verbreitung und
Änderung der Software zu nehmen. Im Unterschied hierzu ist die GNU General Public License eine
Garantie der Freiheit, freie Software auszutauschen und zu teilen - um zu sichern, dass diese Software
für alle Nutzer frei ist.
Verfolgen wir einmal die Kernaussagen der GPL.
Nach den obigen Bestimmungen wäre es unmöglich, basierend auf einer GPL-Softwareumgebung kommerzielle Software zu entwickeln, da z.B. unter Linux bereits die Compiler und Bibliotheken reine GPL-Software sind. Deswegen wurde die LGPL erschaffen, die folgende Erweiterungen zu GPL definiert:
BSD LizenzDie BSD-Lizenz beinhaltet keinerlei Einschränkungen für den Gebrauch und die Weiterverbreitung von Quellcode und Programmen. Einzig einen Copyright-Hinweis, die BSD-Lizenzbedingungen selbst und ein Garantieausschluss sind dem Werk beizulegen. Außerdem darf in einem abgeleiteten Werk nicht mit dem Namen des ursprünglichen Entwicklers geworben werden, es sei denn, dieser erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden. Künstlerische LizenzDer Inhaber des Copyrights besitzt als Schöpfer eines Programmpaketes eine gewisse »künstlerische« Kontrolle über die Enwicklung seines Paketes. Damit ist es jedem erlaubt, neben der freien Verteilung »kleinere« Änderungen am Paket eigenmächtig vorzunehmen. Teile eines unter die künstlerische Lizenz fallenden Werkes können in kommerzielle Produkte eingebunden werden. |
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